eRechnungspflicht 2025

Das Wachstumschancengesetz verändert u. a. das Umsatzsteuergesetz in Deutschland dahingehend, dass alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland ab dem 01.01.2025 verpflichtet sind, eRechnungen zu empfangen zu verarbeiten und gemäß der GoBD archivieren zu können.

Mit einer Übergangsfrist bis zum 01.01.2027 werden darüber hinaus alle Unternehmen verpflichtet, Rechnungen im B2B-Bereich über einem Bruttobetrag von € 250,00 ausschließlich als e-Rechnung zu erstellen und zu versenden. Damit gehören sowohl Papierrechnungen, als auch einfache PDF-Rechnungen der Vergangenheit an.

DocuBizz liefert Ihnen die Brücke zwischen dem Posteingang, der Verbuchung und der rechtssicheren Archivierung aller eRechnungen, aber auch aller weiteren, buchungsrelevanten Belege, die Sie z. B. noch als Papierrechnung oder PDF erhalten (z. B. Fahrkarten, Parktickets, etc., aber auch alle Rechnungen in der Übergangsfrist von Lieferanten, die noch nicht die Möglichkeit zur Erstellung von eRechnungen umgesetzt haben).

DocuBizz liefert Ihnen die Schnittstellen zu Ihrem ERP- bzw. Buchhaltungssystem und sorgt daher für rechtssichere, durchgängige Verarbeitungsprozesse ohne Medienbruch.

Erfahren sie hier für Sie wichtige über das Thema eRechnungspflicht 2025 und vereinbaren Sie direkt einen persönlichen Beratungs- und Präsentationstermin, so dass auch Sie den Anforderungen der Finanzbehörden gelassen entgegen schauen können.

Die e-Rechnungspflicht 2025

In Deutschland gilt ab dem 01.01.2025 die e-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Was das mit dem sog. Karussellbetrug zu tun hat , welche Vorteile aber auch die e-Rechnungspflicht für Sie liefert und warum Sie jetzt agieren sollten und wie Sie die Anforderungen bzgl. des Empfangs Ihrer Lieferantenrechnungen einfach und gesetzeskonform mit DocuBizz umsetzen können, finden Sie hier.

"Wir kriegen doch schon viele Rechnungen als PDF, das sind doch eRechnungen..."

Das ist nicht nur eindeutig falsch, sondern kennzeichnet auch das häufigste, aktuelle Missverständnis.  Lesen Sie hier, was tatsächlich unter den Begriff eRechnungen fällt, warum und wie bestimmte PDF-Dateien als Container für e-Rechnungen verwendet werden, welche weiteren Formate es gibt und wie diese verarbeitet werden können und müssen.

Die eRechnung als europäische Norm

Die EU-Kommission hat im Jahr 2014 die Richtlinie 2014/55/EU verabschiedet, in der es in erster Linie darum geht, eine einheitliche Basis für elektronische Rechnungen auf gesamteuropäischer Basis zu definieren. Dieses geschah, um insbesondere Rechnungen für öffentliche Aufträge einheitlich europaweit verarbeiten zu können. Die nationale Umsetzung ist im Bundesgesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) und in der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (ERechV) verankert. 

Technische Basis für die eRechnungen ist ein vom Europäischen Komitee für Normung in der CEN-Norm EN16931 festgelegtes, semantisches Datenformat. Basisdateien dafür sind entweder UBL oder XML-Dateien.

Für das menschliche Auge sind diese semantischen Daten sehr gewöhnungsbedürftig, im Folgenden sehen Sie ein Beispiel einer deutschen eRechnung:

Beispiel einer X-Rechnung

Allerdings sind diese Dateien auch nicht für die manuelle Verarbeitung gedacht, sondern bieten aufgrund der genormten Struktur elektronisch lesbare Daten. Das folgende Beispiel zeigt dabei einen Nettobetrag, den MwSt.-Gesamtbetrag der Rechnung sowie den Bruttobetrag:

x-Rechnung Beträge

Wie Sie sehen können, beginnt jede Zeile mit einem definierendem Begriff und schließt mit demselben Begriff, schließend beginnend mit einem Schrägstrich. Der Wert dazwischen entspricht genau dem entsprechenden Wert auf der Rechnung. Also beträgt der Nettobetrag <ram:TaxBasisTotalAmount> € 680,97, die Information darüber endet mit </ram:TaxBasisTotalAmount>, so dass in der nächsten Zeile direkt der nächste Wert angegeben werden kann. In der nächsten Zeile sehen Sie als Zusatzinformation auch noch das Währungskürzel.

Den Mitgliedsstaaten der EU wurde zugestanden, auf Basis dieser europäischen Kernrechnung länderspezifische Formate zu entwickeln und festzulegen. In Deutschland sind aktuell die beiden Formate XRechnung und ZUGFeRD verbreitet, diese erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit, wenngleich die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass es weitere nationale Formate geben wird. Da die anderen europäischen Staaten haben die europäische Kernrechnung jedoch anders umgesetzt, gleich ist nur die einheitliche Verwendung der semantischen Dateien. Aufgrund der Tatsache, dass Sie sicherlich auch Waren und Leistungen aus anderen europäischen Staaten erhalten, ist es wichtig, dass Sie ohne Einschränkung sämtliche europäischen eRechnungen verarbeiten können.

"Ich hab doch immer ein Belegbild dabei, da kann ich doch die Daten einfach abtippen".

Auch das ist nicht nur eindeutig falsch, sondern auch das zweithäufigste, aktuelle Missverständnis:

ZUGFeRD-Rechnungen enthalten ein lesbares Belegbild, welches genauso aussieht, wie eine klassische Rechnung - XRechnungen jedoch enthalten ausschließlich Dateien im oben gezeigten, semantischen Format (also UBL- oder XML-Dateien). Ähnlich verhält es sich mit den meisten Rechnungen aus dem europäischen Ausland, auch hier ist nicht gewährleistet, dass Sie ein lesbares Bild mitgeliefert bekommen. Da Sie gesetzlich ab dem 01.01.2025 verpflichtet sind, eRechungen verarbeiten zu können, besteht kein Anspruch auf die alternative Belieferung mit einer fürs menschliche Auge optimierten Rechnung auf Papier oder als PDF.

Mehr noch, die GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) stellen in Randziffer 76 eindeutig folgendes fest:

"Werden neben bildhaften Urschriften auch elektronische Meldungen bzw. Datensätze ausgestellt (identische Mehrstücke derselben Belegart), ist die Aufbewahrung der tatsächlich weiterverarbeiteten Formate (buchungsbegründende Belege) ausreichend, sofern diese über die höchste maschinelle Auswertbarkeit verfügen. In diesem Fall erfüllt das Format mit der höchsten maschinellen Auswertbarkeit mit dessen vollständigem Dateninhalt die Belegfunktion und muss mit dessen vollständigem Inhalt gespeichert werden."

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass sofern es Unterschiede zwischen einem bildhaften Beleg und der mitgelieferten XML-Datei gibt, die Daten der XML-Datei sowohl zur Rechnungsprüfung, zur Freigabe in den Fachabteilung und zur Buchung herangezogen werden müssen, da diese Datei eine höhere maschinelle Auswertbarkeit als ein eventuell mitgelieferter bildhafter Beleg besitzt. 

Die Quintessenz daraus wäre, dass Sie in der Buchhaltung jede eRechnung zukünftig Zeile für Zeile mit dem mitgelieferten Belegbild vergleichen müssten - das ist jedoch nicht praktikabel; deshalb sprechen auch die GoBD bereits von maschineller Auswertbarkeit.

DocuBizz sorgt für die einheitliche Verarbeitung der eRechnungen (und aller anderen Rechnungen), indem die XML-Daten für die Buchung verwendet werden. Mehr noch wird bei XRechnungen und anderen reinen Datenrechnungen ein lesbares Belegbild für die visuelle Rechnungsprüfung und damit als Basis für die Freigabe der Rechnung erstellt.

Die eRechnungsfrist beginnt in Deutschland am 01.01.2025. Ab diesem Datum muss jedes Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, eRechnungen empfangen, verarbeiten und GoBD-konform archivieren zu können.

Ebenso gilt offiziell auch die Pflicht, ab dem 01.01.2025 eRechnungen zu erstellen, anstelle von Papier- und klassischen PDF-Rechnungen. Basis dafür ist das im April 2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz und die damit verbundenen Änderungen im §14 des Umsatzsteuergesetzes.

Technisch haben die Anforderungen einen massiven Einfluss auf Fakturierungssysteme, deren Hersteller damit einen entsprechenden Export der erzeugten Rechnungen als eRechnung entwickeln, einbauen und testen müssen sowie anschließend bestehende Systeme den Anwender aktualisieren müssen, hat das Bundesministerium für Finanzen eine 2-jährige Übergangsfrist für die Bereitstellung von eRechnungen beschlossen.

Einhergehend mit den Fristen ändert sich auch der Inhalt des Begriffs "Rechnungsstandard". Während bis zum Ende des Jahres 2024 ausschließlich Papierrechnungen als Standard definiert sind - also ohne Einschränkung eine Empfangspflicht besteht, gilt für alle anderen Rechnungsformen (PDF, e-Rechnung, usw.), das der Empfänger mit dem Empfang im entsprechenden Format einverstanden ist. Das bedeutet, dass jeder Kunde bis zum 31.12.2024 eine Papierrechnung verlangen. Ab dem 01.01.2025 gilt die e-Rechnung als neuer Standard, d. h. wenn jeder Lieferant kann ab dann ohne Absprache mit dem Kunden eine eRechnung erstellen; es gibt keinen Anspruch mehr auf eine alternative Papierrechnung. Die Verpflichtung bedeutet, dass jedes Unternehmen ab 2025 in der Lage sein muss, eRechnungen in jedem EN16931-kompatiblen Format empfangen, verarbeiten und archivieren zu können.

Hieraus ergibt sich die folgende Zeitleiste:

  • Bis zum 31.12.2024:
    • Papierrechnungen sind Standard, Kunden müssen diese akzeptieren
    • unstrukturierte PDF-Rechnungen sind erlaubt, bedingen aber die Zustimmung des Empfängers
    • eRechnungen im EN16931-konformen Format (z. B. ZUGFeRD, xRechnung, usw.) sind erlaubt, bedingen aber die Zustimmung des Empfängers
    • EDI-Rechnungen (nach EU-COM 1994-Format) sind erlaubt, bedingen aber die Zustimmung des Empfängers
    • Andere strukturierte Formate (iDOC, inHouse, etc.) sind erlaubt, bedingen aber die Zustimmung des Empfängers
  • vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026:
    • Papierrechnungen gelten als "sonstige Rechnungen", sind nach wie vor uneingeschränkt erlaubt, Kunden müsse diese akzeptieren
    • unstrukturierte PDF-Rechnungen: gelten als "sonstige Rechnungen", sind erlaubt, bedingen aber die Zustimmung des Empfängers
    • eRechnungen im EN16931-konformen Format (z. B. ZUGFeRD, xRechnungen, usw.) sind der neue Standard. Jedes Unternehmen muss in der Lage sein, diese uneingeschränkt empfangen, verarbeiten und archivieren zu können.
    • EDI-Rechnungen (nach EU-COM 1994-Format) sind erlaubt, bedingen aber die Zustimmung des Empfängers
    • Andere strukturierte Formate (iDOC, inHouse, etc.) sind erlaubt, bedingen aber die Zustimmung des Empfängers
  • Ab dem 01.01.2027
    • Papierrechnungen sind nur noch für Rechnungen unter € 250,00 inkl. MwSt. erlaubt, damit z. B. Fahrkarten, Parktickets usw. gebucht werden können und der Vorsteuerabzug möglich ist. Papierrechnungen über € 250,00 inkl. MwSt. dürfen nicht mehr erstellt und verwendet werden.
    • unstrukturierte PDF-Rechnungen: sind ebenfalls nur noch für Rechnungen unter € 250,00 inkl. MwSt. erlaubt. PDF-Rechnungen über € 250,00 inkl. MwSt. dürfen nicht mehr erstellt und verwendet werden 
    • eRechnungen im EN16931-konformen Format (z. B. ZUGFeRD, xRechnungen, usw.) sind der einzig uneingeschränkt gültige Standard.  Jedes Unternehmen muss in der Lage sein, diese uneingeschränkt empfangen, verarbeiten und archivieren zu können.
    • EDI-Rechnungen (nach EU-COM 1994-Format sind erlaubt, bedingen aber die Zustimmung des Empfängers
    • Andere strukturierte Formate (iDOC, in House, etc.) sind erlaubt, bedingen aber die Zustimmung des Empfängers

Keine Regel jedoch ohne Ausnahme: Lieferanten, die im Jahr 2026 einen Jahresumsatz unter € 800.000 hatten, dürfen auch im Jahr 2027 weiterhin Papierrechnungen und PDF-Rechnungen uneingeschränkt erstellen und versenden. Ab dem 01.01.2028 entfällt aber auch diese Ausnahmeregel, so dass ab dann ebenfalls für Rechnungen über € 250,00 inkl. MwSt. die Pflicht zur Erstellung von eRechnungen besteht.

Ein Karussell verbinden viele sicherlich mit nostalgischen Momenten auf Volksfesten, jedoch weniger mit der Tatsache, dass sich hinter dem Begriff "Karussellbetrug" die Ausnutzung einer veralteten Funktion im europäischen Steuerrecht verbirgt, die im Rahmen organisierter Kriminalität dahingehend ausgenutzt wird, um jährlich Schäden durch Steuerhinterziehung im zweistelligen Milliardenbereich zu verursachen. 

Wie funktioniert das sog. Umsatzsteuerkarussel?

Bei einem Umsatzsteuerkarussell gestalten mehrere Unternehmen (mindestens drei) eine Lieferkette, um sich hintereinander Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen mit dem Ziel, sich die Umsatzsteuer erstatten zu lassen, ohne diese selbst an das Finanzamt abzuführen.

Ausgenutzt wird dabei die Tatsache, dass innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen steuerfrei sind, jedoch an mindestens einer Stelle die Ware oder Dienstleistung an ein Drittunternehmen innerhalb des importierenden Landes verkauft wird, aber die Umsatzsteuer nicht abführt. Das kaufende Unternehmen führt jedoch die Ware wieder aus und lässt sich die Vorsteuer erstatten. Zum Karussell wird es in dem Moment, wenn die Ware oder Dienstleistung über mehrere Grenzen hinweg wieder beim ursprünglichen Verkäufer landet. 

Dieses Karussell funktioniert deshalb, weil die europäischen Finanzbehörden die Kontrolle derzeit nur über die zusammenfassenden Meldungen prüfen können. Hierbei kommen den Betrügern zwei Nachteile zu Hilfe:

  1. Die Meldungen werden i. d. R. nur monatlich oder quartalsweise übermittelt
  2. Die Meldungen enthalten keine transaktionsbasierten Informationen sondern sind nur als zusammengefasste Meldungen verfügbar.

Strafbar macht sich im ganzen Karussellbetrug in erster Linie das oben genannte Unternehmen innerhalb des importierenden Landes, welches einfach auf die Umsatzsteuervoranmeldung verzichtet. Hierbei handelt es sich jedoch um Scheinfirmen, die nur kurzzeitig existieren und deren Betreiber bei einer eventuellen Steuerprüfung längst verschwunden sind. Europol spricht daher von sog. "Missing Traders", so dass international beim Karussellbetrug der Begriff "MTIC - Missing Trader Intra Community fraud"  verwendet. wird.

In ein Umsatzsteuerkarussell können aufgrund der perfiden Komplexität auch Unternehmen gelangen, die rechtmäßig handeln und ihre Umsatzsteuervoranmeldung übermitteln - es kann also jeden treffen, ohne es zu merken. Je komplexer das Karussell ist, desto schwieriger ist es für die Behörden, den Betrug aufzudecken.

Was ändert sich durch die e-Rechnung?

Das größte Problem ist aktuell die sehr träge zusammenfassende Meldung. Also hat die EU-Kommission das Projekt  "ViDA - VAT in the digital age" ins Leben gerufen. Ziel ist es, ab dem Jahr 2028 die zusammenfassende Meldung durch transaktionsbasierte Echtzeitmeldungen zu ersetzen, um somit betrügerische Strukturen unmittelbar ermitteln zu können. Dazu ist es jedoch zwingend notwendig, dass Rechnungen aus einheitlich strukturierten und damit standardisierten, digitalen Daten bestehen, die europaweit aus demselben Kern bestehen.

Bei dem o. g. Kern handelt es sich über XML- oder UBL-Dateien, die dem europäischen Norm EN16931 entsprechen. In Deutschland handelt es sich damit um die Formate x-Rechnung und ZUGFeRD. Allerdings müssen deutsche Unternehmen auch in der Lage sein, andere, mit der EN16931 interoperable Dateien verarbeiten zu können, die aus den anderen Mitgliedsstaaten und kooperierenden Staaten stammen (z. B. OIOUBL aus Dänemark, EHF aus Norwegen usw.). 

Da es sich bei vielen Formaten um reine Datendateien handelt, bei denen kein für das menschliche Auge geeignetes Belegbild mitgeliefert wird, erklärt sich auch die Anforderung zur vollständigen digitalen Verarbeitung der Dateien. DocuBizz bietet Ihnen hierzu die Lösung.

 

In Deutschland gibt es aktuell 2 Formate, einerseits die sogenannte XRechnung, anderseits die sogenannten ZUGFeRD-Rechnungen.

XRechnungen:

XRechnungen sind reine Datendateien (UBL oder XML), die aus standardisierten, semantischen Daten bestehen. (siehe auch Was sind überhaupt e-Rechnungen?)

Diese Dateien sind nur sehr eingeschränkt für menschliche Auge verwendbar, da die Dateien für die maschinelle Auslesbarkeit optimiert sind. XRechnungen sind vollständig kompatibel mit den XML-Dateien, die bei ZUGFeRD-Rechnungen verwendet werden. Daher finden Sie unten weiter Informationen zur Verarbeitung beider deutscher Standarddateien. 

Dennoch sind Sie ab dem 01.01.2025 verpflichtet, XRechnungen genauso wie ZUGFeRD-Rechnungen (siehe unten) uneingeschränkt als Standardrechnung zu akzeptieren, diese zu empfangen, zu verwenden, mittels geeigneter Maßnahmen die Unveränderbarkeit zu gewährleisten und GoBD-konform zu archivieren. Sie haben keinen Anspruch darauf, eine für menschliche Auge lesbare Rechnung von Ihrem Lieferanten einzufordern.

ZUGFeRD-Rechnungen:

Die Abkürzung ZUGFeRD steht für "Zentrale User Guides des Forums elektronische Rechnung Deutschland". Entwickelt wurde und wird dieses Format vom Forum elektronische Rechnung Deutschland , welches am 31. März 2010 in Berlin unter Beteiligung verschiedener Ministerien des Bundes und der Länder, des Bundeskanzleramtes (Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates, Geschäftsstelle Bürokratieabbau) sowie der Spitzenverbände der Wirtschaft, einiger Fachverbände unter dem Dach der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Beschluss des Deutschen Bundestages geförderten AWV - Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. gegründet wurde.

Bei ZUGFeRD-Rechnungen handelt es sich um ein hybrides Format, welches einerseits die gesetzlich geforderte, EN16931-konforme XML-Datei liefert, andererseits aber auch ein für das menschliche Auge lesbares Belegbild; beides zusammen in einer Datei. Die erste Version der ZUGFeRD-Rechnung wurde im Jahr 2014 veröffentlicht, seit dem Jahr 2020 gibt es Version 2.0.1, die als Mindestanforderung für deutsche eRechnungen im Wachstumschancengesetz festgelegt wurde. Aktuell (August 2024) ist die Version 2.2 die neueste offizielle Version, die Version 2.3. soll noch im Jahr 2024 veröffentlicht werden.

Die Basis dafür ist eine sogenannte PDF/A-3 - Datei. Im Unterschied zu klassischen, einfachen PDF-Dateien kommen hier zwei Besonderheiten zum Tragen:

  1. PDF/A ist eine von der ISO genormte Teilmenge des PDF-Formates, welche speziell für die Langzeitarchivierung digitaler Dokumente definiert und entwickelt wurde. Das Ziel ist es, dass diese Dateien noch in vielen Jahren auf allen relevanten Geräten die Originaldatei darstellen. Deshalb sind im Vergleich zur einfach PDF bestimmte Bestandteile zwingend notwendig (z. B. ausreichende Darstellung der verwendeten Farben), andere Bestandteile wiederum sind verboten (z. B. Referenzen auf Bestandteile, die nicht in der Datei mitgeliefert werden, wie z. B. externe Schriftarten).
  2. PDF/A-3 - Dateien: Die dritte Ausbaustufe von PDF/A-Dateien erlaubt es, beliebige Dateitypen in die PDF/A-Datei einzubetten. Damit wird aus der PDF/A-Datei eine Containerdatei. Im Hinblick auf ZUGFeRD-Rechnungen handelt es sich um die notwendigen EN16931-konformen XML-Rechnungsdateien.

Auf den ersten Blick lässt sich eine ZUGFeRD-Datei nicht von einer normalen PDF-Datei unterscheiden, auch die Dateiendung ist einfach nur .pdf. Um manuell zu erkennen, ob es sich um eine ZUGFeRD-Rechnung handelt, müssen Sie diese mit einem PDF-Reader (z. B. Foxit-Reader) öffnen und prüfen, ob es entsprechende Anhänge gibt. Bei ZUGFeRD-Rechnungen befindet sich dort eine "factur-x.xml".
 ZUGFeRD-Rechnung

 Diese XML-Datei können Sie speichern und mit einem XML-Reader öffnen: 

An dieser Stelle ist man der Versuchung sehr nahe, die Daten aus der PDF zur Buchung und Verarbeitung zu nutzen, jedoch definieren die GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) in Randziffer 76, folgendes:  

"Werden neben bildhaften Urschriften auch elektronische Meldungen bzw. Datensätze ausgestellt (identische Mehrstücke derselben Belegart), ist die Aufbewahrung der tatsächlich weiterverarbeiteten Formate (buchungsbegründende Belege) ausreichend, sofern diese über die höchste maschinelle Auswertbarkeit verfügen. In diesem Fall erfüllt das Format mit der höchsten maschinellen Auswertbarkeit mit dessen vollständigem Dateninhalt die Belegfunktion und muss mit dessen vollständigem Inhalt gespeichert werden."

Daraus ergibt sich daraus, dass Sie generell prüfen müssen, ob sich der bildhafte Beleg von der mitgelieferten XML-inhaltlich unterscheidet. Wenn dem so ist, müssen Sie die Daten der XML-Datei sowohl zur Rechnungsprüfung, zur Freigabe in den Fachabteilung und zur Buchung verwenden, da diese Datei eine höhere maschinelle Auswertbarkeit als ein eventuell mitgelieferter bildhafter Beleg besitzt. 

Gemäß der GoBD ist jeder Steuerpflichtige bereits seit 2014 verpflichtet eine Verfahrensdokumentation für steuerrelevante Prozesse zu führen. Die von Ihnen angewendete Buchungsmethodik für die Verarbeitung der eRechnungen und die dazu verwendeten Werkzeuge müssen Sie gem. Absatz 10.1, Randziffer 151ff, insbesondere Randziffer 152 angeben:

"Die Verfahrensdokumentation beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion."

Übersicht über europäische Formate

Europaweit gibt es viele unterschiedliche Formate, alle verbindet jedoch die technische Basis, nämlich die Verwendung der europäischen Kernrechnung nach EN16931.

Einige Länder halten sich aus Kompatibilitätsgründen sehr nah an die Peppol-Formatbeschreibungen. Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL) ist ein internationales Projekt mit dem Ziel der Standardisierung grenzüberschreitender, elektronisch unterstützter öffentlicher Vergabeverfahren innerhalb der Europäischen Union. In Deutschland sind die XRechnung und ZUGFeRD ebenfalls kompatibel mit Peppol, inbesondere für die Rechungsstellung an öffentliche Auftraggeber ist Peppol das zu wählende Portal.

Folgende eRechnungsformate sind in Europa verbreitet:

  • Albanien: UBL 2.1, CII
  • Belgien: Peppol BIS
  • Dänemark: Peppol BIS, OIOUBL
  • Estland: UBL, CII, EVS
  • Frankreich: UBS, CII, Factur-X (ZUGFeRD)
  • Finnland: Peppol BIS, TEAPPSXML 3.0, Finvoice 3.0
  • Irland: Peppol BIS, CIUS-CEFACT
  • Italien: Fattura PA
  • Kroatien: Peppol BIS
  • Lettland: Peppol BIS, National
  • Litauen: Peppol BIS, National
  • Luxemburg: Peppol BIS (UBL)
  • Norwegen: Peppol BIS, EHF
  • Niederlande: Peppol BIS, SI-UBL
  • Österreich: Peppol BIS, CIUS-AT-GOV
  • Polen: Peppol BIS, UBL, CII
  • Portugal: CIUS-PT
  • Rumänien: UBL 2.1
  • Schweden: Peppol BIS, Svefaktura
  • Schweiz: swissDIGIN, Yellowbill 2.0, EDIFACT ABADOC
  • Serbien: UBL 2.1
  • Slowenien: Peppol BIS, e-Slog 2.0
  • Spanien: FACTURAE
  • Ungarn: Peppol BIS, UBS, CII

 

"Wir speichern die elektronischen Rechnungen einfach in einem Verzeichnis auf unserem Server und sichern den regelmäßig, dann gehen die nicht verloren, das reicht doch..."

"Wir haben doch viel Platz, dann drucken wir die halt aus und heften die ab..."

Auch hier ein ganz eindeutiges "NEIN!". Tatsächlich hören wir diese beiden Aussagen auch im Jahr 2024 noch relativ oft. Bei beiden Aussagen gilt jedoch, dass es insbesondere im Hinblick auf die eRechnungspflicht in keinem der beiden Fälle um eine rechtssichere Archivierung nach den GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) sowie der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz handelt. 

Bei klassischen Papierrechnungen sieht das noch anders aus, diese dürfen selbstverständlich abgeheftet werden, müssen aber auch geschützt werden gegen Einflüsse von außen. Im Idealfall werden diese Rechnung digitalisiert und genau wie eRechnungen digital archiviert.

Welche Anforderungen werden an ein digitales Archiv gestellt?

Die GoBD schreiben vor, dass alle Geschäftsvorfälle, ob digital oder auf Papier, nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unverfälscht aufbewahrt und abgebildet werden müssen. Dies gilt für alle steuerlich und buchhaltungsrelevanten sowie sonstigen Dokumente über den gesamten Zeitraum der Aufbewahrungspflicht. 

Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit

Eine der wichtigsten Prinzipien der GoBD besagt, keine Buchung ohne Beleg, jeder Geschäftsvorfall muss anhand eines Beleges nachgewiesen werden können. Zu dokumentieren ist das in einer Verfahrensdokumentation, die insbesondere Dritten, wie z. B. den Prüfern des Finanzamtes einen Überblick über die Buchführung und einzelner Geschäftsvorfälle gewährleistet. Der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit hat daher insbesondere im Hinblick auf eine Betriebsprüfung äußerste Relevanz.

Vollständigkeit

Sämtliche Aufzeichnungen und erfassten Daten zu jedem Beleg müssen lückenlos und vollständig sein, es reicht nicht, nur die Belege selbst vorzuhalten. Zu jedem Geschäftsvorfall ist also der Beleg und zu jedem Beleg, (in der Regel eine Rechnung oder Gutschrift) sind mindestens folgende Informationen zu erfassen und mit dem Beleg zu archivieren

  1. eindeutige Belegnummer mit lückenlosem Belegnummernkreis
  2. Belegdatum
  3. Beträge und Mengenangaben
  4. Absender und Empfänger 

Die Aufbewahrungsfristen nach GoBD, Abgabenordnung aber auch sonstigen Gesetzen und Verordnungen sind einzuhalten, so müssen Rechnungen ab dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres weitere 10 Jahre aufbewahrt werden. 

Richtigkeit

Die GoBD verlangen die Richtigkeit der dokumentierten Geschäftsvorfälle. So gehört eine korrekte Kontierung und Zuordnung zu allen anderen, relevanten Dimensionen essentiell zur Feststellung der Richtigkeit. Das Leistungsdatum und das Belegdatum gehören genauso dazu wie die korrekte Erfassung der Umsatzsteuer.

Zeitnahe Buchungen und Aufzeichnungen

Die GoBD verlangen die zeitnahe Buchung von Geschäftsvorfällen. Es müssen also alle Transaktionen unmittelbar nach ihrer Entstehung auch buchhalterisch erfasst werden und die Belege archiviert werden.

Bei bargeldlosen Transaktionen gilt eine Frist von maximal 10 Tagen für die Erfassung. Für Bareinnahmen und Barausgaben aus der Kasse besteht sogar die Pflicht zur täglichen Buchung. Durch den Grundsatz der zeitnahen und fortlaufenden Buchung sollen Manipulationen verhindert werden, die entstehen könnten, wenn Geschäftsvorfälle durch zeitliche Verschiebungen anders gebucht werden.

Nur so gewährleisten Sie eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation Ihrer Geschäftsvorfälle. 

Ordnung

Die Ordnung innerhalb der Buchführung ist wichtig, um z. B. Betriebsprüfern eine schnelle und flüssige Recherche zu ermöglichen. Dazu hilft die eindeutige Indexierung der Belege im digitalen Archiv.

Wie bereits oben erwähnt genügt es nicht, Belege auf Festplatten, USB-Sticks aber auch reinen Serververzeichnissen zu speichern, ebenso wenig ist ein Papierausdruck von PDF-Belegen nicht zulässig. Sämtliche Belege müssen in einem digitalen Archiv revisionssicher archiviert und maschinell auswertbar sein.

Die GoBD schreiben dabei kein bestimmtes System vor, empfehlen aber auf die Softwarebescheinigungen und damit auf Zertifizierungen nach IDW PS 880 sowie IDW RS Fait 1 zu achten. Diese Zertifizierungen wurden vom Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer definiert und kennzeichnen revisionssichere Archivsysteme.

DocuBizz verfügt über die entsprechende Zertifizierung.

Unveränderbarkeit

Belege haben eine Beweisfunktion. Deshalb dürfen im Unternehmen verarbeitete und archivierte Dokumente nicht mehr verändert werden. Dieses zählt zu den elementaren Voraussetzungen der Revisionssicherheit. Der ursprüngliche Inhalt eines Dokuments muss also zum Ende der Aufbewahrungsfrist genauso ausschauen, wie zu Beginn.

Zur Unveränderbarkeit gehört auch der Schutz vor dem Löschen eines gesamten Beleges oder dem Ersatz durch neu erstellte Belege unter derselben Belegnummer. Dieses wäre theoretisch in Serverlaufwerken, auf USB-Sticks etc. möglich. Aus diesem Grunde gelten diese Datenträger nicht als revisionssicher.

DocuBizz ist revisionssicher

DocuBizz erfüllt alle Anforderungen im Hinblick auf die revisionssichere Archivierung Ihrer Eingangsrechnungen. Sämtliche Belege liegen in einer GoBD-konformen Datenbank in einem Hochsicherheitsrechenzentrum, geschützt durch Zugangs- und Zugriffskontrollen. Dafür hat DocuBizz im Jahr 2021 von der interev GmbH die Softwarebescheinigung nach IDW PS 880 und IDW RS Fait 1 erhalten:

 DocuBizz Softwarebescheinigung

 

DocuBizz schließt die wichtigste Lücke in Ihrem Rechnungsprozess

DocuBizz ist die Schnittstelle zwischen Ihrem Posteingang und Ihrem Buchhaltungssystem mit vollständiger Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen rund um das Thema Verarbeitung von Eingangsrechnungen - egal ob als Papierrechnung, klassischer PDF oder jedem beliebigen eRechnungsformat.

  • Automatischer Import aller Eingangsrechnungen
  • Einheitliche Verarbeitung, unabhängig vom Eingangsformat
  • Automatische Erstellung eines lesbaren Belegbildes bei reinen Datenrechnungen (z. B. XRechnung)
  • Validierung aller eRechnungsinhalte auf Richtigkeit und Konformität mit der EN16931
  • Kompletter Workflow inklusive mit voller Dokumentation
  • Revisionssicheres Langzeitarchiv mit Indexsuche
  • Möglichkeit zur Recherche direkt aus Ihrem Buchhaltungssystem
  • Viele vorhandene Schnittstellen sorgen für einen medienbruchfreien Datenaustausch
  • Cloudbasiertes System, Datenbankhosting in einem Hochsicherheitsrechenzentrum
  • Intuitiver verwendbarer Client mit Rollensystem
  • Keine Userbeschränkung
  • Keine Beschränkung im Hinblick auf die Beleganzahl
  • Einfaches Lizenzmodell

Die eRechnungspflicht ist da, schaffen Sie jetzt die Grundlage, um zukunftssicher Ihre Lieferantenrechnungen verarbeiten zu können und buchen Sie Ihren persönlichen Präsentationstermin direkt hier.